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Kreissatzung

Satzung der Jungen Liberalen Siegen-Wittgenstein

§ 1 Allgemeine Bestimmungen

(1) Der Kreisverband der Jungen Liberalen ist Mitglied im Bezirksverband Westfalen-West, im Landesverband Nordrhein-Westfalen und über diesen im Bundesverband der Jungen Liberalen.
(2) Die Jungen Liberalen sind eine selbständige politische Jugendorganisation, in der sich junge Menschen zusammengeschlossen haben mit dem Ziel, die Idee des politischen, freiheitlichen Liberalismus weiterzuentwickeln.
(3) Die Jungen Liberalen wirken mit an der Aufgabe, die größtmögliche Freiheit, die Selbstbestimmung und Selbstverwirklichung für das autonome Individuum und damit mehr Freiheit für den Menschen zu verwirklichen.
(4) Um ihre politischen Ziele verwirklichen zu können machen es sich die Jungen Liberalen zur Aufgabe, möglichst breit inhaltlich wie personell in die FDP einzuwirken.
(5) Im Kreisverband können Ortsverbände gegründet werden. Der nachfolgende Kreiskongress muss die erfolgten Gründungen neuer Ortsverbände bestätigen.
(6) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Name und Sitz

Der Verband trägt den Namen „Junge Liberale Siegen-Wittgenstein" und hat seinen Sitz in Siegen.


§ 3 Mitgliedschaft

(1) Voraussetzungen der ordentlichen Mitgliedschaft
Mitglied des Kreisverbandes Siegen-Wittgenstein kann jeder werden, sofern er mindestens 14 Jahre alt ist und das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, nicht Mitglied einer konkurrierenden Organisation ist und die Grundsätze und die Satzung der Jungen Liberalen anerkennt.

(2) Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft
Der Beitritt wird schriftlich gegenüber dem Kreisvorstand erklärt. Die Mitgliedschaft wird wirksam, wenn der Kreisvorstand diese beschlossen hat. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so muss er dies gegenüber dem Antragssteller begründen. Dem betroffenen steht es frei, sich an das zuständige Schiedsgericht zu wenden.

(3) Ehrenmitgliedschaft
Wer sich in besonderer Weise um die Jungen Liberalen verdient gemacht hat kann durch Beschluss des Kreisvorstandes zum Ehrenmitglied ernannt werden. Die in Abs. (1) angeführten Voraussetzungen haben für die Ehrenmitgliedschaft keine Gültigkeit. Das Ehrenmitglied muss keinen Mitgliedsbeitrag zahlen. Ehren- und Fördermitgliedschaft gem. Abs. (4) sind kombinierbar. Das Ehrenmitglied wird zu allen Veranstaltungen des Kreisverbandes eingeladen. Die Ehrenmitgliedschaft kann durch Beschluss des Kreisvorstandes entzogen werden.

(4) Fördermitgliedschaft
Die Fördermitgliedschaft im Kreisverband Siegen-Wittgenstein wird durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Kreisvorstand erworben. Dieser kann die Fördermitgliedschaft ablehnen. Fördermitglieder können zu Veranstaltungen des Kreisverbandes eingeladen werden.

(5) Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
a) durch Vollendung des 35. Lebensjahres, bekleidet das betreffende Mitglied ein Amt bei den Julis, so endet die Mitgliedschaft mit Ablauf der Amtsperiode.
d) durch schriftliche Erklärung des Austrittes gegenüber dem Kreisvorstand.
c) durch Ausschluss durch den Kreisvorstand, weil das Mitglied seit mehr als 3 Monaten mit der Bezahlung seiner Beiträge im Rückstand ist.
c) durch Ausschluss aus sonstiges Gründen. Ein Mitglied kann nur dann ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze des Verbandes verstößt. Der Ausschluss kann nur dann vollzogen werden, wenn ¾ des Vorstandes zustimmen und das Landesschiedsgericht dieser Entscheidung im Streitfall zustimmt.
d) wenn dem Kreisvorstand bekannt wird, dass das Mitglied eine weitere Mitgliedschaft in einer konkurrierenden Organisation aufnimmt oder aufgenommen hat.


§ 4 Organe

Die Organe des Kreisverbandes Siegen-Wittgenstein sind:
1. Der Kreiskongress
2. Die Mitgliederversammlung
3. Der Kreisvorstand
4. Der erweiterte Kreisvorstand


§ 5 Der Kreiskongress

(1) Versammlungsart
Der Kreiskongress ist das oberste Organ des Kreisverbandes. Er wird öffentlich abgehalten. Auf Beschluss des Kreiskongresses kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.

(2) Aufgaben
Der Kreiskongress hat folgende nicht übertragbare Aufgaben:
1. Wahl, Abberufung und Entlastung der Mitglieder des Kreisvorstandes.
2. Genehmigung des Kassenberichts und Wahl des Kassenprüfers, der nicht dem erweiterten Kreisvorstand angehören darf.
3. Satzungsänderungen.
4. Wahl von Delegierten.
5. Auflösung des Kreisverbandes.

(3) Häufigkeit / Einladung
Die Kreismitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt (ordentlicher Kreiskongress). Er ist ferner auf Beschluss des Kreisvorstandes oder auf Antrag eines Drittels der Mitglieder innerhalb von vier Wochen einzuberufen (außerordentlicher Kreiskongress). Der Kreiskongress wird mit einer Frist von 14 Tagen vom Kreisvorstand einberufen. Die Einladung ergeht schriftlich unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung an alle ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder.

(4) Rede- Antrags- und Stimmrecht
Rede- und antragsberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder des Kreisverbandes Siegen-Wittgenstein. Der Kreiskongress kann mit seiner Mehrheit weiteren Personen Rederecht gewähren. Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder des Kreisverbandes, soweit sie mit der Zahlung ihrer Mitgliedsbeiträge nicht mehr als 3 Monate im Rückstand sind.

(5) Beschlussfähigkeit & Abstimmungen
Der Kreiskongress ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß einberufen wurde. Der Kreiskongress fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Die Wahlen zum Kreisvorstand sind geheim. Im Übrigen sind Wahlen offen, wenn kein Wahlberechtigter oder Kandidat anderes fordert. Abstimmungen sind offen. Bei Wahlen genügt eine einfache Mehrheit, sofern in der Satzung nichts anderes bestimmt ist. Wahlen und Satzungsänderungen können nur durchgeführt werden, wenn sie mit der Einladung zum Kreiskongress angekündigt worden sind. Andere Bestimmungen sind offen, sofern kein Mitglied widerspricht.

(6) Geschäftsordnung
Der Kreiskongress wählt einen Versammlungsleiter und einen Protokollführer. Sofern der Kreisverband sich keine eigene Geschäftsordnung für Kreiskongresse gibt, gilt für alle in dieser Satzung angesprochenen Bereiche die Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages sinngemäß.


§ 6 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung sollte mindestens alle drei Monate durch den Kreisvorstand einberufen werden.
(2) Sie dient dem Austausch zwischen Vorstand und Mitgliedern.
(3) Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich öffentlich. Wenn der Kreisvorstand es im Verbandsinteresse für erforderlich hält, kann er ohne weitere Begründung die Öffentlichkeit ausschließen.
(4) Jedes ordentliche Mitglied ist stimmberechtigt.

 

 


§ 7 Kreisvorstand

(1) Zusammensetzung
Der Kreisvorstand setzt sich zusammen aus:
1. Dem Kreisvorsitzenden
2. Dem stellvertretendem Vorsitzenden für Finanzen
3. Einem weiteren gleichberechtigten Stellvertreter
4. Bis zu vier Beisitzern nach Beschluss des Kreiskongresses

(2) Wahl
Die Mitglieder des Kreisvorstandes gem. Abs. (1) werden vom Kreiskongress auf zwei Jahre gewählt. Erreicht keiner der Kandidaten im ersten Wahlgang die einfache Mehrheit aller Anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder (das Quorum), so findet ein zweiter Wahlgang statt, in dem die beiden Kandidaten gegeneinander antreten, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten hatten. Im zweiten Wahlgang genügt die einfache Mehrheit.

(3) Aufgaben des Kreisvorstandes
Der Kreisvorstand führt die laufenden Geschäfte des Kreisverbandes. Er erstattet dem Kreiskongress einen Tätigkeitsbericht. Der Kreisvorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der Kreisvorstand kann weitere Personen für die Sacharbeit oder aus besonderen Gründen kooptieren. Der Kreisvorstand regelt seine Arbeitsweise selber; sofern er sich keine eigene Geschäftsordnung gibt, gilt für alle in dieser Satzung angesprochenen Bereiche die Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages sinngemäß.

(4) Amtsniederlegung
Legt ein Kreisvorstandsmitglied sein Amt nieder, so übernehmen die anderen Kreisvorstandsmitglieder bis zur Wahl kommissarisch dessen Geschäftsbereich. Legt der Kreisvorsitzende sein Amt nieder, so sind Neuwahlen abzuhalten.

(5) Abberufung
Die Abberufung eines Kreisvorstandsmitgliedes erfolgt durch konstruktives Misstrauensvotum des Kreiskongresses. Der Antrag auf Abberufung ist in schriftlicher Form fristgerecht mit der Einladung zum Kreiskongress anzukündigen.

(6) Vertretung
Die Vertretung des Kreisverbandes im Sinne von § 26 BGB ist Aufgabe des Kreisvorsitzenden oder einer der beiden stellvertretenden Kreisvorsitzenden.


§ 8 Der erweiterte Kreisvorstand

(1) Der erweiterte Kreisvorstand besteht aus dem Kreisvorstand, den vom Kreisvorstand kopierten Mitgliedern und den Mitgliedern des Kreistages, die Mitglied der Jungen Liberalen sind.

(2) Der erweiterte Kreisvorstand unterstützt den Kreisvorstand im Rahmen der vom Kreiskongress gefassten Beschlüsse.

(3) Der erweiterte Kreisvorstand tritt bei Bedarf zusammen und wird vom Kreisvorsitzenden durch formlose Einladungen einberufen.

§ 9 Finanzen

(1) Beiträge / Finanzen
Art und Weise der Finanzierung des Kreisverbandes regelt die Beitrags- und Finanzordnung, die Bestandteil dieser Satzung ist, aber nicht den Bestimmungen von Satzungsänderungsanträgen nach §12 unterliegt.

(2) Verantwortlichkeit
Der Stellvertretende Vorsitzende für Finanzen verwaltet die Kasse des Kreisverbandes. Er erstattet dem Kreiskongress einen Kassenbericht. Er ist dem Kassenprüfer jederzeit Rechenschaft schuldig.

(3) Kassenprüfer
Der Kreiskongress wählt für die Dauer von einem Jahr einen Kassenprüfer. Der Kassenprüfer hat die Finanzen des Kreisverbandes mindestens einmal jährlich zu prüfen und dem Kreiskongress einen Bericht darüber vorzulegen. Dem Kassenprüfer sind auf Verlangen jederzeit sämtliche Finanzunterlagen zugänglich zu machen und erforderliche Auskünfte zu erteilen, sofern diese für die ordnungsgemäße Prüfung notwendig sind.


§ 10 Schiedsgericht

Streitigkeiten nach dieser Satzung entscheidet das Landesschiedsgericht, in nächster Instanz das Bundesschiedsgericht soweit das Landesschiedsgericht seine Entscheidung nicht abschließend gefällt hat.


§ 11 Vorrangbestimmungen

Übergeordnete Satzungen (Bund, Land) gehen der Kreissatzung vor, sofern sie bindend sind oder die Kreissatzung keine Regelung trifft.


§ 12 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen, Ergänzungen oder Streichungen einzelner Teile der Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Kreiskongresses. Die entsprechenden Anträge sind den Mitgliedern zusammen mit der Einladung zuzugehen. Redaktionelle Änderungen werden vom Kreisvorstand beschlossen.

§ 13 Auflösung

Die Auflösung des Kreisverbandes bedarf der Zustimmung einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden ordentlichen Mitglieder auf einem Kreiskongress. Es müssen mindestens 40 Prozent der Mitglieder des Kreisverbandes anwesend sein. Die Einladung zu diesem Kreiskongress hat entgegen den sonstigen Bestimmungen dieser Satzung mit einer Frist von 8 Wochen zu erfolgen, der Antrag auf Auflösung ist ausführlich zu begründen und muss mit der Einladung angekündigt werden. Das Vermögen des Kreisverbandes Siegen-Wittgenstein fällt bei Auflösung an die Liberale Hochschulgruppe Siegen, soweit der Kreiskongress nichts Abweichendes beschließt.


§ 14 Inkrafttreten

Mit Annahme dieser Satzung durch den Kreiskongress verliert die bisherige Satzung ihre Gültigkeit. Diese Satzung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.


Verabschiedet auf dem ordentlichen Kreiskongress am 27.04.2004.

 



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